AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden (Stand 03.06.2020)

1.Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3 Alle Aufträge werden von ERO-ETIKETT ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ERO-ETIKETT.

1.4 Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen oder in Textform verfassten Erklärungen maßgebend.

1.5 Bei Aufträgen zur Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

1.6 Die AGB finden auch auf Bestellungen, die über das Web-Portal von ERO-ETIKETT abgeschlossen wurden, Anwendung.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2 Die im Angebot von ERO-ETIKETT genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben; sie gelten jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Besteller.

 

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, ERO-Etikett darf diese jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen ERO-Etikett zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

 

4. Pflichten des Bestellers, Haftung für Freigaben

4.1 Der Besteller verpflichtet sich, bis zu dem ihm von ERO-ETIKETT mitgeteilten Termin alle zur Auftragsbearbeitung notwendigen Informationen in geeigneter Form zu übersenden. Dem Besteller ist bewusst, dass ERO-ETIKETT durch nicht rechtzeitige Übersendung dieser Informationen ein Schaden entstehen kann (Produktionsausfall etc.). Alle Kosten nachträglicher Änderungen des Auftrags auf Veranlassung des Bestellers trägt der Besteller.

4.2 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens ERO-ETIKETT. Bei Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung, jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. ERO-ETIKETT ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

4.3 Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur und Prüfung übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse sowie der Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferkläung/Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers.

 

5. Preise und Zahlung

5.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise innerhalb Deutschlands frei Haus einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2 Bei Zahlung innerhalb zehn Tagen nach Rechnungsdatum gewährt ERO-ETIKETT 2% Skonto auf den Warenwert; vom Skonto ausgeschlossen sind Lohnarbeiten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden nach der 2. Mahnstufe in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Den jeweils gültigen Basiszinssatz kann unter
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html abgerufen werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.3 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter tarifgebundener Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Rahmen- und Abrufaufträgen.

5.4 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

6. Zurückbehaltung und Aufrechnung

6.1 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.2 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so kann ERO-ETIKETT Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen ERO-ETIKETT auch zu, wenn der Besteller sich mit der Bezahlung von Lieferungen, die auf demselben vertraglichen Verhältnis (z.B. Rahmenliefervertrag) beruhen, in Verzug befindet.

6.3 Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

 

7. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang

7.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von ERO-ETIKETT ausdrücklich bestätigt werden. Liefert ERO-ETIKETT nicht pünktlich oder gar nicht, muss der Besteller sein Wahlrecht zwischen den ihm gesetzlich zustehenden Rechten innerhalb einer angemessenen Frist von max. zwei Wochen ausüben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

7.2 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestätigten Menge sind zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

7.3 Teillieferungen sind zulässig.

7.4 Abrufaufträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Nimmt der Besteller die Ware zu den vereinbarten Terminen ganz oder teilweise nicht ab, so ist ERO-ETIKETT berechtigt, den noch bei ERO-ETIKETT lagernden Restbestand auszuliefern oder Lagerkosten zu berechnen.

7.5 Falls ERO-ETIKETT mit dem Besteller vereinbart, die Ware einzulagern und auf Abruf durch den Besteller in Teillieferungen auszuliefern, erfolgt die Einlagerung im Zweifel auf Kosten des Bestellers und es gilt die Einlagerungsvereinbarung für maximal 6 Monate ab Herstellung. Nach Ablauf dieser Frist hat ERO-ETIKETT das Recht, noch nicht abgerufene Ware auszuliefern und in Rechnung zu stellen.

7.6 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der ERO-ETIKETT als auch in dem eines Zulieferers – wie

–        Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,

–        Virus- und sonstige Angriffe auf das IT-System von ERO-Etikett, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmanßnahmen üblichen Sorgfalt auftreten,

–        Hindernisse auf Grund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstwie anwendbaren nationalen EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder auf Grund sonstiger Umstände, die nicht von ERO-Etiektt zu vertreten sind, oder

–        nicht ordnungsgemäße oder rechtzeitige Belieferung von ERO-Etikett berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Besteller ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von ERO-ETIKETT ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.8 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

7.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

7.10 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. ERO-ETIKETT behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für ERO-ETIKETT. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

9. Rücktritt

9.1 ERO-ETIKETT kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird, eine Zahlungseinstellung vorliegt, über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird, in den Fällen der Unmöglichkeit der vermittelten Ware sowie in Fällen höherer Gewalt.

9.2 Tritt ERO-ETIKETT nach vorstehender Ziff. 9.1 vom Vertrag zurück oder kann eine Bestellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so hat der Kunde ERO-ETIKETT für deren Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn eine pauschalierte Entschädigung von 15 % des jeweiligen Kaufpreises zu zahlen. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweist, dass der entstandene Schaden geringer ist oder dass uns kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten, wobei der pauschalierte Schaden hierauf angerechnet wird.

 

10. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

10.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.2 Die von ERO-ETIKETT gelieferten Etiketten haben in der Regel eine maximale Haltbarkeit von einem Jahr bei Lagerung unter Normbedingungen. Eine Garantie für diese Haltbarkeit wird von ERO-ETIKETT nicht übernommen.

10.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

10.4 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gem § 445a BGB verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährugnsbeginn, vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
10.5 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

10.6 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

10.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.9 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

10.10 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.11 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Ausübung der Gewährleistungsrechte hinsichtlich der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.

10.12 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 8 entsprechend.

 

11. Haftung, Schadensersatz

11.1 Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

11.2 Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

–        Nach dem Produkthaftungsgesetz

–        Bei Vorsatz

–        Bei Arglist

–        Bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten

–        Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie

–        Wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

–        Wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der o. g. Fälle vorliegt.

11.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den oben stehenden Regelungen nicht verbunden.

11.5 Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller die Produkte von ERO-ETIKETT weiter veräußert, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat der Besteller ERO-ETIKETT hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. In diesem Fall ist ERO-ETIKETT berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so kann ERO-ETIKETT binnen eines Monats, nachdem ERO-ETIKETT von der entsprechenden Rechtslage erfahren hat, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist weiterhin dazu verpflichtet, ERO-ETIKETT von Ansprüchen Dritter, die über die Leistungspflicht von ERO-ETIKETT bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen.

 

12. Werkzeuge, Zwischenprodukte, Daten

12.1 Druckwerkzeuge und sonstige für die Auftragsbearbeitung benutzte Vorrichtungen bleiben Eigentum von ERO-ETIKETT.

12.2 Dies gilt auch dann, wenn für solche ein Kostenbeitrag in Rechnung gestellt wird. Ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe von ERO-ETIKETT generierter Daten, insbesondere der Produktionsdaten, sowie auf Herausgabe von Zwischenprodukten (Repros, Filme, etc.) besteht nicht, es sei denn es ist eine anderweitige Vereinbarung ausdrücklich getroffen. Die Aufbewahrungsfrist der unter diesem Abschnitt genannten Gegenstände steht im Ermessen von ERO-ETIKETT und beträgt max. drei Jahre seit der letzten Auftragserteilung.

 

13. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

13.1 Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verletzt werden, es sei denn die Rechtsverletzung entstammt allein der Sphäre von ERO-ETIKETT. Der Besteller stellt ERO-ETIKETT von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

13.2 Dem Besteller werden an allen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Filmen, Layouts, Software, Druckdateien, Datenträgern, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. von ERO-ETIKETT, an denen ERO-ETIKETT Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte hat oder erworben hat, keinerlei Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt.

13.3 Der Besteller gestattet, dass ERO-ETIKETT für eigene Werbezwecke mit den von ERO-ETIKETT für ihn gefertigten Produkten werben oder sie als Muster verwenden darf.

 

14. Entsorgungs- und Umweltbestimmungen

14.1 ERO-ETIKETT nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen zur Annahmestelle trägt der Besteller.

14.2 Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb von ERO-ETIKETT, so trägt der Besteller lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb von ERO-ETIKETT entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist ERO-ETIKETT berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

15. Sonstiges

15.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen ERO-ETIKETT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

15.3 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages mit dem Kunden berührt nicht deren Wirksamkeit im Übrigen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke haben die Vertragspartner unverzüglich eine angemessene Neuregelung zu beschließen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

 

ERO-ETIKETT GmbH 09/2020